Satzung

Satzung des Vereins

“Sielmanns Natur-Ranger Deutschland e.V.“

Präambel:

Der bisher unter dem Namen “Natur-Ranger Deutschland e.V. „mit Sitz in Wuppertal,

eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Wuppertal am 23.12.1996 unter der Nr.

3370 (früher WWF Panda Club), hat in der Mitgliederversammlung vom 18.01.1999

einstimmig beschlossen, als Jugendorganisation der Heinz Sielmann Stiftung seinen

Namen zu ändern in

“Sielmanns Natur-Ranger Deutschland e.V.“,

den Sitz des Vereins nach Duderstadt zu verlegen und die Satzung entsprechend

anzupassen.

In der Mitgliederversammlung am 02.11.2018 wurde nachfolgende Satzungsänderung

beschlossen. Die Satzungsänderung vom 13.10.2017 wurde entsprechend ergänzt.

Mit Umlaufbeschluss vom 14.04.2023 wurde die Ziffer 1.1 zu §13 hinzugefügt.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen “Sielmanns Natur-Ranger Deutschland e.V.“

( im folgenden kurz “SNR“ genannt).

2. Der Sitz des Vereins ist Duderstadt

3. SNR ist ein nichtwirtschaftlicher Verein, der sich als überregionaler Dachverband

der regionalen Sielmanns Natur-Ranger-Teams in Deutschland versteht.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Zielsetzung

1. In Übereinstimmung mit der von den Vereinten Nationen verkündeten

Verantwortlichkeit aller Völker für den Naturschutz als wirtschaftliche, soziale,

wissenschaftliche und kulturelle Aufgabe ist es Zweck des Vereins, Bestrebungen

für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Ressourcen zu fördern.

2. SNR bekennt sich zu dem Motto der Heinz Sielmann Stiftung “Naturschutz als

positive Lebensphilosophie“, unter dem er auch Kinder und Jugendliche positiv an

den Naturschutz dadurch heranführen will, dass er ihnen die Wichtigkeit des

Naturschutzes, die Liebe zur Natur und der darin lebenden Kreatur sowie die2

nötigen Kenntnisse über Fauna und Flora und damit ein naturverträgliches Leben

näherbringen will.

3. Kinder und Jugendliche sollen durch vielfältige und phantasievolle Arbeit

insbesondere in den regionalen Teams für die Vielfalt und Wichtigkeit der Thematik

im täglichen Leben sensibilisiert und zur Eigeninitiative motiviert werden. Deshalb

wird sich der SNR aktiv um die Gründung neuer regionaler Teams in Deutschland

bemühen.

4. Der SNR strebt die Verwirklichung dieser Ziele auch dadurch an, dass über Medien

aller Art eine Breitenwirkung erreicht werden soll.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. SNR ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 2. Teils, Dritter

Abschnitt (“Steuerbegünstigte Zwecke“) der Abgabenordnung.

2. Die Mittel des SNR werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und lediglich dafür, dass sie Mitglieder

des Vereins sind, auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des SNR. Es darf keine

Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SNR fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Bei Auflösung des SNR oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

fällt das Vermögen an die gemeinnützige Heinz Sielmann Stiftung in München und

ist dort vorrangig für die Jugend-Naturschutzarbeit zu verwenden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. SNR gliedert sich in Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Mitglieder (Ranger) können natürliche Personen sein (in der Regel Kinder und

Jugendliche), die sich im Naturschutz engagieren möchten, sowie Personen, die die

Arbeit des Vereins anderweitig unterstützen möchten. Eine Altersbeschränkung für

die Mitgliedschaft besteht nicht. Die Aufnahme eines Minderjährigen bedarf der

schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen

Aufnahmeantrag eines Mitgliedes wird vom Vorstand schriftlich entschieden.

3. Fördermitglieder sind natürliche Personen, die SNR finanziell über den Beitragssatz

für Mitglieder hinaus fördern möchten. Sie werden auf formlosen Antrag vom

Vorstand aufgenommen und in eine Liste der Förderer eingetragen.

Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.3

4. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich in besonderem Maße um SNR

verdient gemacht haben. Sie werden von der Bundesdelegiertenversammlung

ernannt und haben kein Stimmrecht.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

- schriftliche Austrittserklärung, die jederzeit möglich ist

- Ausschluss, wenn in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen und/ oder Ziele

des SNR verstoßen wird.

- Tod des Mitgliedes

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am

Vereinsvermögen; bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

 

§ 5 Organisation

1. Die Mitglieder organisieren sich in regionalen Sielmanns Natur-Ranger-Teams, die

in der ihnen zugewiesenen Region den Vereinszweck durch Aktivitätenprogramme

im Naturschutz fördern.

2. Jedes aktive Team wählt mit 2/3 Mehrheit der im Team organisierten Mitglieder

einen Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung. Der Delegierte vertritt die in

seinem Team organisierten Mitglieder, und zwar jeweils mit einer Stimme pro

angefangener 20 Team-Mitglieder aus seinem Team. Es fallen jedoch höchstens 3

Stimmen auf ein Team.

Mitglieder, welche nicht in einem Team vertreten sind, werden durch den Vorstand

vertreten.

3. Die regionale Zuordnung, innere Organisation, Budgetverantwortung und Haftung,

sowie die Bestellung von Regionalleitern sind in der Geschäftsordnung des Vereins

geregelt.

4. Passive Mitglieder/Teams haben kein Stimmrecht.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sind die regelmäßigen

Beiträge (Jahresbeitrag).

(2) Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrags/ Zahlungsweise sowie

Ausnahmeregellungen werden in der Geschäftsordnung geregelt.

(3) Ist der Mitgliedsbeitrag bei Fälligkeit nicht eingegangen, gerät das Mitglied

ohne Weiteres in Zahlungsverzug.

(4) Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht

rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu

erheben. Die Festsetzung dieser Gebühren erfolgt nach der Geschäftsordnung.

Weiterhin ist das Mitglied von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte

solange ausgeschlossen, bis die Beiträge und möglicherweise entstandene4

Mahn- und Verwaltungsgebühren sowie Verzugszinsen vollständig

ausgeglichen sind.

(5) Kommt das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungspflichten

nicht nach, so kann ein Ausschluss aus dem Verein erfolgen. Hierüber

entscheidet der Vorstand.

(6) Das Einwerben von Spendengeldern wird in der Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 7 Mittelverwendung

Die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins ist in der Geschäftsordnung

geregelt.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des SNR sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die

Bundesdelegiertenversammlung.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Dies sind der

Vorstandsvorsitzende und zwei weitere, wie der Vorstandsvorsitzende aus den

Reihen der Vereinsmitglieder gewählte Vorstandsmitglieder.

2. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstandsvorsitzende. Der

Verein wird durch diesen vertreten.

2. Die Aufgabenverteilung innerhalb des gesamten Vorstandes wird in einer

gesonderten Vorstandsordnung geregelt, die sich der Vorstand selbst gibt. Die

Vorstandsmitglieder erhalten für ihre zusätzliche Arbeit eine

Aufwandsentschädigung, die in der Geschäftsordnung geregelt ist.

 

§ 9(1) erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und zwei Jugendvertretern.

 

§ 10 Zuständigkeit des Gesamtvorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht

durch Satzung der Bundesdelegiertenversammlung übertragen sind. Er hat

insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Bundesdelegiertenversammlung, sowie

Aufstellung der Tagesordnung und Protokollierung der Beschlüsse der

Bundesdelegiertenversammlung.5

b) Erstellung einer Geschäftsordnung und Festlegung der Mitglieds- und

Fördermitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit.

c) Ausführung der Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung.

d) Aufstellung des Haushaltsplanes, Durchführung des Rechnungswesens nach den

Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung, Gewährleistung einer

ordnungsgemäßen Kassenführung und -prüfung.

e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine

Beschlussfassung der Bundesdelegiertenversammlung herbeiführen.

 

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Gesamtvorstandes

1. Die drei Vorstandsmitglieder und die beiden Jugendvertreter werden von der

Bundesdelegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom

Zeitpunkt der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des

Vorstandes im Amt. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln zu wählen. Zu

diesen Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines

Vorstandsmitgliedes.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, welches nicht der Vorstandsvorsitzende ist,

vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des

Ausgeschiedenen aus den Reihen der Vereinsmitglieder einen Nachfolger wählen.

Bei Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden muss eine außerordentliche

Bundesdelegiertenversammlung einberufen werden, die den Nachfolger für die

restliche Amtsperiode bestimmt. Bis zur Bestimmung des Nachfolgers wählen die

verbleibenden Vorstandsmitglieder aus ihren Reihen einen Kommissarischen

Vorstandsvorsitzenden.

 

§ 12 Sitzung und Beschlüsse des Gesamtvorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden,

bei dessen Verhinderung von einem der beiden übrigen Vorständen einberufen

werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine

Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.

2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder

anwesend sind. Eine Stellvertretung bei Teilnahme und für die Stimmabgabe auf6

Vorstandssitzungen ist nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die

einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstandsvorsitzende

besitz ein Vetorecht.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle

Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

 

§ 13 Bundesdelegiertenversammlung und Beschlussfassung

1. Die Bundesdelegiertenversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den

Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der

Tagesordnung, des Tagungsortes und des genauen Sitzungstermins unter

Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen. Der Fristablauf beginnt mit dem

auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

1.1 Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren)

in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimations- daten und einem gesonderten

Zugangswort zugänglichen digitalen Raum (vorzugsweise MS-Teams). Eine

Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung

(Hybridveranstaltung) ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit

eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz

teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der

Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur

Mitgliederversammlung mit. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die

aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail

unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben.

Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte

dem Vorstand bekannt gegebenen E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds (fest

eingerichtete Mailadresse des Teams). Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die

Einladungsmail, ihre Legitimationsdaten und das Zugangspasswort keinem

Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Ein

Anspruch auf die Bereitstellung eines Onlinezuganges durch den Verein besteht

nicht.

2. Soweit die Satzung oder das Gesetz nicht etwas anderes vorschreiben, gilt einfache

Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des

Vereins ist ebenfalls eine solche von ¾ erforderlich.

3. Die Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der

stimmberechtigten Bundesdelegierten, bei Änderung des Vereinszweckes und

Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte der stimmberechtigten

Bundesdelegierten anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der

Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine neue Bundesdelegiertenversammlung mit

derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden

Delegierten beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.7

4. Die Bundesdelegiertenversammlung ist insbesondere zuständig für folgende

Angelegenheiten:

- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des

Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes

- Genehmigung der vom Vorstand in der Geschäftsordnung festgelegten Höhe

der Mitglieds- und Fördermitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit

- Wahl des Vorstandsvorsitzenden, der beiden Jugendvertretern und der übrigen

zwei Vorstandsmitglieder aus den Reihen der Mitglieder und ggf. Wahl der

Kassenprüfer

- Beratung und Beschlussfassung über künftige Maßnahmen und Projekte des

Vereins

- Inhalt und Durchführung von Schwerpunktkampagnen für das jeweilige

Folgejahr

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes

- Auflösung des Vereins.

5. Die Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung müssen protokolliert werden

und sind vom Vorstand und dem von diesem benannten Protokollführer zu

unterzeichnen.

6. Der Vorstand muss ohne schuldhaftes Zögern eine außerordentliche

Bundesdelegiertenversammlung einberufen, wenn der Vorstand die Einberufung

aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder mindestens 1/3 der Delegierten

die Einberufung verlangen.

7. Zur Überwachung und Prüfung aller Geldgeschäfte kann die

Bundesdelegiertenversammlung einen Kassenprüfer und einen stellvertretenden

Kassenprüfer auf die Dauer von 3 Jahren wählen. Die Kassenprüfer sind keine

Vorstandsmitglieder. Die Aufgabe der Kassenprüfer kann auch durch eine vom

Vorstand bestellte Treuhandgesellschaft wahrgenommen werden.

 

§ 14 Auflösung des SNR

Die Auflösung des SNR kann nur in einer Bundesdelegiertenversammlung mit der in

der Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die8

Bundesdelegiertenversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des

Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden

Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund

aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen entsprechend der Regelung dieser

Satzung der Heinz Sielmann Stiftung zu.

 

§ 15 Inkrafttreten und Gerichtsstand

1. Diese Fassung der Satzung tritt in Kraft mit Eintragung der Änderungen im

Vereinsregister.

2. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Duderstadt.

 

Duderstadt, den 18.08.2022

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