Satzung
Satzung des Vereins
“Sielmanns Natur-Ranger Deutschland e.V.“
Präambel:
Der bisher unter dem Namen “Natur-Ranger Deutschland e.V. „mit Sitz in Wuppertal,
eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Wuppertal am 23.12.1996 unter der Nr.
3370 (früher WWF Panda Club), hat in der Mitgliederversammlung vom 18.01.1999
einstimmig beschlossen, als Jugendorganisation der Heinz Sielmann Stiftung seinen
Namen zu ändern in
“Sielmanns Natur-Ranger Deutschland e.V.“,
den Sitz des Vereins nach Duderstadt zu verlegen und die Satzung entsprechend
anzupassen.
In der Mitgliederversammlung am 02.11.2018 wurde nachfolgende Satzungsänderung
beschlossen. Die Satzungsänderung vom 13.10.2017 wurde entsprechend ergänzt.
Mit Umlaufbeschluss vom 14.04.2023 wurde die Ziffer 1.1 zu §13 hinzugefügt.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen “Sielmanns Natur-Ranger Deutschland e.V.“
( im folgenden kurz “SNR“ genannt).
2. Der Sitz des Vereins ist Duderstadt
3. SNR ist ein nichtwirtschaftlicher Verein, der sich als überregionaler Dachverband
der regionalen Sielmanns Natur-Ranger-Teams in Deutschland versteht.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Zielsetzung
1. In Übereinstimmung mit der von den Vereinten Nationen verkündeten
Verantwortlichkeit aller Völker für den Naturschutz als wirtschaftliche, soziale,
wissenschaftliche und kulturelle Aufgabe ist es Zweck des Vereins, Bestrebungen
für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Ressourcen zu fördern.
2. SNR bekennt sich zu dem Motto der Heinz Sielmann Stiftung “Naturschutz als
positive Lebensphilosophie“, unter dem er auch Kinder und Jugendliche positiv an
den Naturschutz dadurch heranführen will, dass er ihnen die Wichtigkeit des
Naturschutzes, die Liebe zur Natur und der darin lebenden Kreatur sowie die2
nötigen Kenntnisse über Fauna und Flora und damit ein naturverträgliches Leben
näherbringen will.
3. Kinder und Jugendliche sollen durch vielfältige und phantasievolle Arbeit
insbesondere in den regionalen Teams für die Vielfalt und Wichtigkeit der Thematik
im täglichen Leben sensibilisiert und zur Eigeninitiative motiviert werden. Deshalb
wird sich der SNR aktiv um die Gründung neuer regionaler Teams in Deutschland
bemühen.
4. Der SNR strebt die Verwirklichung dieser Ziele auch dadurch an, dass über Medien
aller Art eine Breitenwirkung erreicht werden soll.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. SNR ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 2. Teils, Dritter
Abschnitt (“Steuerbegünstigte Zwecke“) der Abgabenordnung.
2. Die Mittel des SNR werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und lediglich dafür, dass sie Mitglieder
des Vereins sind, auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des SNR. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SNR fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung des SNR oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes
fällt das Vermögen an die gemeinnützige Heinz Sielmann Stiftung in München und
ist dort vorrangig für die Jugend-Naturschutzarbeit zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. SNR gliedert sich in Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Mitglieder (Ranger) können natürliche Personen sein (in der Regel Kinder und
Jugendliche), die sich im Naturschutz engagieren möchten, sowie Personen, die die
Arbeit des Vereins anderweitig unterstützen möchten. Eine Altersbeschränkung für
die Mitgliedschaft besteht nicht. Die Aufnahme eines Minderjährigen bedarf der
schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag eines Mitgliedes wird vom Vorstand schriftlich entschieden.
3. Fördermitglieder sind natürliche Personen, die SNR finanziell über den Beitragssatz
für Mitglieder hinaus fördern möchten. Sie werden auf formlosen Antrag vom
Vorstand aufgenommen und in eine Liste der Förderer eingetragen.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.3
4. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich in besonderem Maße um SNR
verdient gemacht haben. Sie werden von der Bundesdelegiertenversammlung
ernannt und haben kein Stimmrecht.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- schriftliche Austrittserklärung, die jederzeit möglich ist
- Ausschluss, wenn in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen und/ oder Ziele
des SNR verstoßen wird.
- Tod des Mitgliedes
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am
Vereinsvermögen; bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
§ 5 Organisation
1. Die Mitglieder organisieren sich in regionalen Sielmanns Natur-Ranger-Teams, die
in der ihnen zugewiesenen Region den Vereinszweck durch Aktivitätenprogramme
im Naturschutz fördern.
2. Jedes aktive Team wählt mit 2/3 Mehrheit der im Team organisierten Mitglieder
einen Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung. Der Delegierte vertritt die in
seinem Team organisierten Mitglieder, und zwar jeweils mit einer Stimme pro
angefangener 20 Team-Mitglieder aus seinem Team. Es fallen jedoch höchstens 3
Stimmen auf ein Team.
Mitglieder, welche nicht in einem Team vertreten sind, werden durch den Vorstand
vertreten.
3. Die regionale Zuordnung, innere Organisation, Budgetverantwortung und Haftung,
sowie die Bestellung von Regionalleitern sind in der Geschäftsordnung des Vereins
geregelt.
4. Passive Mitglieder/Teams haben kein Stimmrecht.
§ 6 Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sind die regelmäßigen
Beiträge (Jahresbeitrag).
(2) Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrags/ Zahlungsweise sowie
Ausnahmeregellungen werden in der Geschäftsordnung geregelt.
(3) Ist der Mitgliedsbeitrag bei Fälligkeit nicht eingegangen, gerät das Mitglied
ohne Weiteres in Zahlungsverzug.
(4) Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu
erheben. Die Festsetzung dieser Gebühren erfolgt nach der Geschäftsordnung.
Weiterhin ist das Mitglied von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte
solange ausgeschlossen, bis die Beiträge und möglicherweise entstandene4
Mahn- und Verwaltungsgebühren sowie Verzugszinsen vollständig
ausgeglichen sind.
(5) Kommt das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungspflichten
nicht nach, so kann ein Ausschluss aus dem Verein erfolgen. Hierüber
entscheidet der Vorstand.
(6) Das Einwerben von Spendengeldern wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 7 Mittelverwendung
Die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins ist in der Geschäftsordnung
geregelt.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des SNR sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die
Bundesdelegiertenversammlung.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Dies sind der
Vorstandsvorsitzende und zwei weitere, wie der Vorstandsvorsitzende aus den
Reihen der Vereinsmitglieder gewählte Vorstandsmitglieder.
2. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstandsvorsitzende. Der
Verein wird durch diesen vertreten.
2. Die Aufgabenverteilung innerhalb des gesamten Vorstandes wird in einer
gesonderten Vorstandsordnung geregelt, die sich der Vorstand selbst gibt. Die
Vorstandsmitglieder erhalten für ihre zusätzliche Arbeit eine
Aufwandsentschädigung, die in der Geschäftsordnung geregelt ist.
§ 9(1) erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und zwei Jugendvertretern.
§ 10 Zuständigkeit des Gesamtvorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch Satzung der Bundesdelegiertenversammlung übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Bundesdelegiertenversammlung, sowie
Aufstellung der Tagesordnung und Protokollierung der Beschlüsse der
Bundesdelegiertenversammlung.5
b) Erstellung einer Geschäftsordnung und Festlegung der Mitglieds- und
Fördermitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit.
c) Ausführung der Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung.
d) Aufstellung des Haushaltsplanes, Durchführung des Rechnungswesens nach den
Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung, Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Kassenführung und -prüfung.
e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine
Beschlussfassung der Bundesdelegiertenversammlung herbeiführen.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Gesamtvorstandes
1. Die drei Vorstandsmitglieder und die beiden Jugendvertreter werden von der
Bundesdelegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom
Zeitpunkt der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln zu wählen. Zu
diesen Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, welches nicht der Vorstandsvorsitzende ist,
vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen aus den Reihen der Vereinsmitglieder einen Nachfolger wählen.
Bei Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden muss eine außerordentliche
Bundesdelegiertenversammlung einberufen werden, die den Nachfolger für die
restliche Amtsperiode bestimmt. Bis zur Bestimmung des Nachfolgers wählen die
verbleibenden Vorstandsmitglieder aus ihren Reihen einen Kommissarischen
Vorstandsvorsitzenden.
§ 12 Sitzung und Beschlüsse des Gesamtvorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von einem der beiden übrigen Vorständen einberufen
werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine
Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.
2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder
anwesend sind. Eine Stellvertretung bei Teilnahme und für die Stimmabgabe auf6
Vorstandssitzungen ist nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstandsvorsitzende
besitz ein Vetorecht.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
§ 13 Bundesdelegiertenversammlung und Beschlussfassung
1. Die Bundesdelegiertenversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den
Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung, des Tagungsortes und des genauen Sitzungstermins unter
Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen. Der Fristablauf beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
1.1 Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren)
in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimations- daten und einem gesonderten
Zugangswort zugänglichen digitalen Raum (vorzugsweise MS-Teams). Eine
Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung
(Hybridveranstaltung) ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit
eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz
teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der
Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur
Mitgliederversammlung mit. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die
aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail
unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben.
Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte
dem Vorstand bekannt gegebenen E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds (fest
eingerichtete Mailadresse des Teams). Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die
Einladungsmail, ihre Legitimationsdaten und das Zugangspasswort keinem
Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Ein
Anspruch auf die Bereitstellung eines Onlinezuganges durch den Verein besteht
nicht.
2. Soweit die Satzung oder das Gesetz nicht etwas anderes vorschreiben, gilt einfache
Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des
Vereins ist ebenfalls eine solche von ¾ erforderlich.
3. Die Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der
stimmberechtigten Bundesdelegierten, bei Änderung des Vereinszweckes und
Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Bundesdelegierten anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der
Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine neue Bundesdelegiertenversammlung mit
derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden
Delegierten beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.7
4. Die Bundesdelegiertenversammlung ist insbesondere zuständig für folgende
Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des
Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung der vom Vorstand in der Geschäftsordnung festgelegten Höhe
der Mitglieds- und Fördermitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
- Wahl des Vorstandsvorsitzenden, der beiden Jugendvertretern und der übrigen
zwei Vorstandsmitglieder aus den Reihen der Mitglieder und ggf. Wahl der
Kassenprüfer
- Beratung und Beschlussfassung über künftige Maßnahmen und Projekte des
Vereins
- Inhalt und Durchführung von Schwerpunktkampagnen für das jeweilige
Folgejahr
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes
- Auflösung des Vereins.
5. Die Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung müssen protokolliert werden
und sind vom Vorstand und dem von diesem benannten Protokollführer zu
unterzeichnen.
6. Der Vorstand muss ohne schuldhaftes Zögern eine außerordentliche
Bundesdelegiertenversammlung einberufen, wenn der Vorstand die Einberufung
aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder mindestens 1/3 der Delegierten
die Einberufung verlangen.
7. Zur Überwachung und Prüfung aller Geldgeschäfte kann die
Bundesdelegiertenversammlung einen Kassenprüfer und einen stellvertretenden
Kassenprüfer auf die Dauer von 3 Jahren wählen. Die Kassenprüfer sind keine
Vorstandsmitglieder. Die Aufgabe der Kassenprüfer kann auch durch eine vom
Vorstand bestellte Treuhandgesellschaft wahrgenommen werden.
§ 14 Auflösung des SNR
Die Auflösung des SNR kann nur in einer Bundesdelegiertenversammlung mit der in
der Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die8
Bundesdelegiertenversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des
Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen entsprechend der Regelung dieser
Satzung der Heinz Sielmann Stiftung zu.
§ 15 Inkrafttreten und Gerichtsstand
1. Diese Fassung der Satzung tritt in Kraft mit Eintragung der Änderungen im
Vereinsregister.
2. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Duderstadt.
Duderstadt, den 18.08.2022
